Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV 2001§ 13 Anzeigepflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/13#abs-1 (1) Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/13#abs-2 (2) Im Einzelnen bestehen folgende Anzeigepflichten für den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/13#abs-3 (3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben auf Verlangen dem Gesundheitsamt folgende Unterlagen vorzulegen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/13#abs-4 (4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat, und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert sind, haben den Bestand unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Anzeigepflichten für Wasserversorgungsanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend.